VEREIN FÜR GARTENBAU UND LANDESPFLEGE
EDERLSDORF/SCHAIBING E.V.
1.Vorsitzende Brigitte Kronawitter, Ziegeleiweg 7, 94107 Untergriesbach,
Tel. 08593/8309, email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
http://www.gbv-schaibing.de oder http://www.gbv-ederlsdorf.de
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein für Gartenbau und Landespflege Ederlsdorf/Schaibing e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Obernzell, Gemeindeteil Ederlsdorf und der Gemeinde Untergriesbach, Gemeindeteil Schaibing.
Der Sitz des Vereins ist Rackling.
§ 2. Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaus die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. - Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3. Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Personen, die sich um den Verein und seinen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4. Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Ableben
- Durch Austritt: Der Austritt muss schriftlich per Brief, Email oder Fax erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer viertel-jährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen. Den Mitgliedsausweis muss er dem Vorstand zurückgeben.
- Durch Ausschluss
§ 5. Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen einer unehrenhaften Handlung
- wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
- die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zwecks ihres Vereins zu fordern,
- an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- beim Verein Anträge zu stellen,
- die vom Verein geschaffenen Einrichtungen und Gerätschaften gemäß den Bedingungen zu nützen.
§ 7. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
- die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
- die Satzung des Vereins zu befolgen,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
- die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 8. Organe des Vereins
- Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch:
a. die Mitgliederversammlung
b. die Vereinsleitung (Vorstandschaft)
c. den Vorstand. - Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 9. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt, er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung und durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen.
§ 11. Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinskassiers,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
- Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
- Festsetzung und Änderung der Satzung,
- Wahl der Vereinsleitung (§13),
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
- Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
§ 13. Die Vereinsleitung
- Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.
- Die Vereinsleitung kann einen Beirat wählen. Die Mitglieder des Beirats sollen ihrer Persönlichkeit und Sachkunde nach die Wahrung und Förderung der Ziele des Vereins gewährleisten. Die Vereinsleitung kann den Beirat oder einzelne Beiratsmitglieder zu ihren Sitzungen einladen.
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich als ungeeignet zur ordnungsmäßigen Führung der Geschäfte erwiesen hat.
§ 14. Beschlussfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15. Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
- Aufstellung des Tätigkeitsberichts,
- Vorprüfung des Kassenberichts,
- Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplans für das kommende Jahr,
- Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrags,
- Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.
§ 16. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzendem.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 4 Jahren gewählt (§13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
- Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz der Auslagen gewährt werden.
- Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
- Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.
§ 17. Aufgaben des Vorstandes
- Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis 300,--€ vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
- Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er beruft die Sitzungen der Vereinsleitung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks-, und Landesverbandes. Er gibt dem Schriftführer Anweisungen über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.
§ 18. Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke benötigten Mittel werden beschafft durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
- Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.
§ 19. Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.
§ 20. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21. Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere:
- sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrags zu versehen sind, zu sammeln,
- die Jahresabrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
- ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,
- die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
- die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
§ 22. Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden.
Über alle Versammlungen und Sitzungen hat er fortlaufend eine ausführliche Niederschrift anzufertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer hat im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht zeitig so anzufertigen, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23. Satzungsänderung
- Anträge auf Satzungsänderungen, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
- Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich (§11).
§ 24. Auflösung des Vereins
- Anträge zur Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von 1/5 der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu je gleichen Teilen an die Gemeinden Obernzell und Untergriesbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. §2 der Satzung zu verwenden haben.
§ 25. Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der rechtsgültigen Beschlussfassung bei der Gründungsversammlung am 12. Januar 1990 in Kraft.
Diese Satzung wurde im §4 und §17 geändert am 22.Februar.2014